THE RAGING ABBOTS

 

Baseball- und Softballteam Brauweiler e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: THE RAGING ABBOTS Baseball- und Softballteam Brauweiler e.V. Der Name ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung erhält der Name den Zusatz "e.V.". Die Vereinsfarben sind dunkelblau und hellblau. Der Sitz ist in Pulheim - Brauweiler.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben - Ordnung durch die Ausübung und Förderung des Baseball - Sports. Er verfolgt diese Zwecke unmittelbar.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verwendet werden.

Die besonderen Ziele des Vereins sind:

a) Heranführung von Jugendlichen und Erwachsenen an den Baseball - Sport

b) Organisation und Durchführung von Training und Spielen als Zweckbetrieb nach §67a Abgaben -Ordnung.

c) Organisation und Durchführung von Jugendfahrten in Einklang mit den Punkten a) und b)

§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in §2 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.

b) inaktiven Mitgliedern

Inaktive Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

c) Ehrenmitgliedern

Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliedervollversammlung nach Vorschlag des Präsidiums auf Lebenszeit verliehen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung beim Präsidium. Dieses entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

§5 Erlöschen / Kündigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch schriftliche Austrittserklärung / Kündigung beim Präsidenten

2. durch Tod

3. durch Ausschluss, der vom Präsidium beschlossen werden kann

Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliedervollversammlung möglich.

Mit dem Austritt /Kündigung oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen gegenüber dem Verein.

Die Regelung der Kündigungsfristen gilt wie folgt:

Zu l. Austrittserklärung / Kündigung

a) Die Mitgliedschaft bei Austritt / Kündigung endet grundsätzlich mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Kalenderjahres (Eingang beim Präsidenten).

b) Bei nicht rechtzeitiger Kündigung (nach dem 30.09. eines Jahres, aber bis spätestens 30.11. eines Jahres) wird die Kündigung zum 31.12. des Folgejahres angenommen, das Mitglied jedoch im Folgejahr als inaktives Mitglied geführt.

c) Bei Kündigung ab 1.12. eines Jahres wird die Kündigung zum 31.12. des Folgejahres angenommen und das Mitglied wird mit derzeitigem Status weitergeführt.

d) Bei Kündigungen ab 1.12. eines Jahres aus gesundheitlichen und / oder beruflichen Gründen, sowie bei Wohnsitzwechsel (ab 100 km) oder aus sonstigen hier nicht genau definierten Gründen, obliegt die Entscheidung über den Annahmezeitpunkt der Kündigung und den Mitgliedsbeitragausschließlich dem Präsidium.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung. Aktive Mitglieder dürfen nach den Maßgaben der entsprechenden Ordnung die Einrichtungen und Geräte des Vereins benutzen.

Aktive und inaktive Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Zutritt zu allen Einrichtungen des Vereins.

Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder.

Alle Mitglieder ab 14 Jahre haben das aktive Wahlrecht; das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder ab einem Alter von 18 Jahren. Für die Wahl eines Jugendvertreters sind alle Mitglieder bis zu einem Alter von 21 Jahren aktiv und passiv wahlberechtigt.

2. Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen.

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des Vereins zu unterstützen und eine Gemeinnützigkeit zu fördern.

c) die von der Mitgliedervollversammlung festgelegten Beiträge und Gebühren zu entrichten.

d) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Das Präsidium, 2. Die Mitgliedervollversammlung.

1. Das Präsidium.

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Sportdirektor, gleichzeitig Stellvertreter des Präsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Jugendvertreter. Der Präsident und der Sportdirektor bilden das Präsidium im Sinne der §§ 26 ff. , BGB. Jeder von ihnen hat vereinsintern das Recht, den Verein allein zu vertreten.

Dem Präsidium obliegt:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern beschlussfähig.

Das Präsidium bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.

Dem Sportdirektor obliegt die Leitung des Spiel- und Trainingsbetriebs.

Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, fertigt die Niederschriften der Versammlungen an und erstattet den Geschäftsbericht.

Der Schatzmeister übernimmt die Rechnungs- und Kassenführung.

Der Jugendvertreter nimmt die Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder im Präsidium wahr.

Erweitertes Präsidium

Das erweiterte Präsidium besteht aus folgenden Personen:

 

- Medienberater, nimmt sämtliche Aufgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit war

 

- Sonderbeauftragter, wird durch das Präsidium im Bedarfsfall eingesetzt

 

- Marketingbeauftragter, wird durch das Präsidium im Bedarfsfall eingesetzt.

 

Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie werden durch das Präsidium bei Bedarf eingesetzt und sind gegenüber dem Präsidium weisungsgebunden. Eine Stimmberechtigung innerhalb des Präsidiums haben sie nicht.

2. Die Mitgliederversammlung.

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung wenigstens acht Tage vor dem Termin der Versammlung. Die Ladung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.

b) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern vorliegen, vom Präsidenten einberufen werden.

c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, das nach Maßgaben des § 6, Ziffer 1 dieser Satzung stimmberechtigt ist, hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, außer bei der Wahl des Präsidenten, hier entscheidet das Los.

d) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Die Wahl des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Das Präsidium wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das erweiterte Präsidium wird jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt.

2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Präsidiums.

3. Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach § 8 dieser Satzung.

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch das Präsidium beschlossen werden. Die Vereinsmitglieder müssen über solche Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.

5. Wahl des Rechnungsprüfers.

6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Präsidiums.

§8 Mitgliederbeitrag

Jedes aktive und inaktive Mitglied hat an den Verein Beiträge zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Festlegung der Beiträge hat unter der Maßgabe zu erfolgen, dass die Beiträge der jugendlichen und inaktiven Mitglieder zu mindern sind. Die Beiträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung, bzw. bis zum 1. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.

§9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zu Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinn- oder Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein des Gymnasiums Brauweiler e.V.", Kastanienallee, 50259 Pulheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss der Mitgliederschaft über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über die Verwendung des Vermögens des Vereins, soweit es den Wert der eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, entscheidet die nach § 10 Satz 1 dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wird in der Gründerversammlung am 1. Januar 1987 beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 

Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung am 28.06.04 geändert. Sie entspricht dem derzeitigen aktuellen Stand.